Allgemeine Geschäftsbedingungen – Eyedolon Pictureworks GmbH


Präambel


Die Eyedolon Pictureworks GmbH ist eine Filmproduktionsgesellschaft mit Sitz in Köln. Sie bietet ein breit gefächertes Spektrum an Dienstleistungen an. Dazu gehören u.a. die Produktion von Event- und Imagefilmen für den Corporate-Sektor und die Entwicklung und Produktion von Serienformaten, Dokumentar- und Spielfilmen, die Konzeption und Endfertigung von audiovisuellen Medien, Filmen und Bewegtbild jeglicher Art, sowie die Koproduktion und/oder Mitarbeit an Projekten für andere Filmproduktionsunternhemen.


Teil I Allgemeines


  1. Geltung


    1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Eyedolon Pictureworks GmbH, Meister-Gerhard-Str. 6, 50674 Köln (nachfolgend bezeichnet als „Produzent“) und deren Vertragspartnern (nachstehend bezeichnet als „Auftraggeber“).


    2. Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufende oder hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Produzent nicht an, es sei denn der Produzent stimmt der Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


    3. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Produzent trotz abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistungen ohne Widerspruch ausführt.


    4. Soweit in Ergänzung zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sonstige Vereinbarungen zwischen dem Produzent und dem Auftraggeber vereinbart worden sind, gehen diese Vereinbarungen im Falle von Widersprüchen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.


  2. Vertragsschluss; Vertragsänderung


    1. Der Produzent ist an von ihm abgegebene Angebote bis zu der im Angebot enthaltenen Frist gebunden. Im Übrigen ist das Angebot des Produzenten freibleibend.


    2. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher und fristgerechter Angebotsbestätigung zustande.


    3. Die Angebotsbestätigung kann auch per Email erfolgen.


    4. Auftragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform


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  3. Vertragsinhalt; Höhe der Vergütung; Mehrleistungen; Zusatzleistungen


    1. Für den konkreten Inhalt des Auftrages sowie die Höhe der Vergütung sind das Angebot sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Produzenten maßgeblich.


    2. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, einschließlich nachträglicher Änderungen vereinbarter Leistungen sowie dadurch erforderliche zusätzliche Korrekturarbeiten und sonstige Sonderleistungen werden gesondert vergütet.


      Insbesondere werden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart, folgende Kosten gesondert berechnet, wenn sie beim Produzenten anfallen, was ausdrücklich zu vereinbaren ist:

      • Lizenz- und Gemakosten für Musik

      • Lizenz- und Beschaffungskosten für Fremdmaterial

      • Kosten für Protagonisten, Schauspieler, Ausstattungen, Requisiten, Motiv- und Setmieten

      • Abgaben an die Künstlersozialkasse


        Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 8.2.


    3. Insofern nicht anders vereinbart wird das Ergebnis der Produktion via Downloadlink in folgendem Format zur Verfügung gestellt:


      • Codec: h264

      • Container: mp4

      • Auflösung/Bildrate: 1920*1080px, 25p


        Der Downloadlink ist bei Zustellung an den Auftraggeber mindestens 30 Tage gültig.


  4. Zahlungsfristen; Verzug


    1. Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders im Angebot geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.


    2. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Produzent - soweit nicht anders vereinbart - ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.


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  5. Fristen und Termine


    1. Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn nicht von dem Produzent eine ausdrückliche Bestätigung dieser erfolgt.


    2. Setzt der Auftraggeber, nachdem der Produzent mit der Pflicht zur Erbringung ihrer Leistung in Verzug geraten ist, eine Nachfrist, so ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Fristenende schriftlich zu erklären.


    3. Die Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.


  6. Vertraulichkeit / Geheimhaltung


    1. Der Produzent und der Auftraggeber verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen eines Auftrages zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Beide sind verpflichtet zur Erfüllung herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten.


    2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Vertragsbeziehung.


    3. Sollte der Auftraggeber gegen die in dieser Erklärung begründeten Geheimhaltungspflichten schuldhaft verstoßen, so hat er an den Produzent für jeden Verstoß eine der Höhe nach in das billige Ermessen vom Produzenten gestellte Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom Gericht überprüfbar ist, zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche bleibt unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf den tatsächlichen Schaden im Falle der Geltendmachung angerechnet wird. Gleichermaßen haftet der Auftraggeber für das Verhalten ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.


  7. Allgemeine Haftung des Produzenten; Haftungsausschlüsse; Daten


    1. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Produzenten, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet der Produzent stets unbeschränkt

      • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

      • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,

      • bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder

      • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.



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    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit des Produzentens, seiner gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.


    3. Für den Verlust von Daten während der Durchführung des Auftrages und deren Wiederherstellung haftet der Produzent nur, wenn ein derartiger Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen vermeidbar gewesen wäre.


    4. Sämtliche projektbezogene Daten werden spätestens ein Jahr nach Ende des Projektes gelöscht. Eine darüber hinausgehende Speicherung bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Produzenten und erfolgt gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 1€/GB/Monat (in Worten: ein Euro pro Gigabyte pro Monat).


    5. Der Produzent haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Teilnehmer zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.


    6. Der Produzent haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass eine bestimmte Leistung nicht an einen vereinbarten Termin erbracht werden kann, soweit die Gründe für die Verzögerung nicht aus dem Einflussbereich der Produzent stammen.


    7. Der Produzent haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb der Einflusssphäre des Produzenten liegen, ist der Produzent im Umfang des Ereignisses von der Leistungspflicht befreit.


  8. Haftung des Auftraggebers für Fremdmaterial / Rechteinholung


    1. Der Auftraggeber garantiert dem Produzent, dass sämtliche zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Materialien und Daten frei von Rechten Dritter sind und insbesondere Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter an den zur Verfügung gestellten Materialien und Daten sowie einschlägige Bestimmungen, wie z.B. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Informations- und Kommunikationsgesetz etc. nicht verletzt werden.


    2. Die Einholung der unter Ziffer 8.1 fallenden Rechte obliegt allein dem Auftraggeber.


    3. Für den Fall der Zuwiderhandlung stellt der Auftraggeber den Produzent von sämtlichen Forderungen Dritter, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte geltend machen, einschließlich der für die Rechtsverfolgung anfallenden Kosten frei. Gleiches


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      gilt auch für Ansprüche gegen den Produzent wegen verwendeter Musik. Dem Auftraggeber bekannt werdende Beeinträchtigungen Rechte Dritter hat der Auftraggeber dem Produzenten unverzüglich mitzuteilen.


  9. Stornierung von Aufträgen


    1. Aufträge mit einer Beauftragung von mindestens vier Wochen vor Projektbeginn

      Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet der Produzent dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglichen Honorar als Stornogebühr:


      Bei einer Stornierung von zwei Wochen vor Auftragsbeginn: 50% des Auftragsvolumens Bei einer Stornierung von einer Woche vor Auftragsbeginn : 100% des Auftragsvolumens.


    2. Aufträge mit einer Beauftragung von zwei Wochen vor Projektbeginn und weniger


      Bei einer Stornierung von einer Woche vor Auftragsbeginn: 50% des Auftragsvolumens Bei einer Stornierung von 3 Werktagen vor Auftragsbeginn: 100% des Auftragsvolumens


  10. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten


    Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen einschließlich Rohmaterial und der Originalaufnahmen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung von dem Produzent angefertigt werden, verbleiben im Eigentum des Produzenten. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Das vereinbarte Honorar umfasst lediglich die Lieferung der vereinbarten Leistung in der Endfassung.


  11. Rechteeinräumung des Produzenten an den Auftraggeber


    1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an den Produzenten folgende, zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte an den von dem Produzenten erbrachten Leistungen:

      1. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Medien, mit Ausnahme der TV-Senderechte

      2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

      3. das Recht zur Archivierung

      4. das Vorführungsrecht

      5. Videogrammrechte (Auswertung auf DVD; Blu-ray, Bildträger aller Art)

      6. Bearbeitungsrechte, soweit für die Auswertung technisch erforderlich


    2. Bei Beauftragung von Autorenleistungen erhält der Auftraggeber folgende Rechte: Das Recht die Autorenleistung mit audiovisuellen Werken zu verbinden und diese Werke gemäß Ziffer 11.1 auszuwerten.


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    3. Nutzungsrechte an der Produktion, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht abgegolten sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Produzent.


    4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte weiter zu lizenzieren.


    5. Sämtliche hier nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben bei dem Produzenten. Soweit nachstehend nicht anders vereinbart, ist der Produzent nicht berechtigt über die bei dem Produzenten verbliebenen Rechte ohne Absprache mit dem Auftraggeber zu verfügen.


  12. Eigenpromotion


    Der Produzent ist berechtigt, die von ihm hergestellten Produktionen zu Zwecken der Eigenpromotion und als Referenz auf den Firmenpräsenzen im Internet in einer Länge von maximal 3 Minuten zu nutzen (z.B. eyedolon.de und .net, sowie vimeo.com/eyedolon). Der Auftraggeber räumt dem Produzent hierfür die entsprechenden Rechte ein.


  13. Equipment / Einsatz von Mitarbeitern des Auftraggebers


    1. Soweit der Produzent eigenes oder fremdes technisches Equipment einsetzt, ist er verpflichtet, dieses vorher auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Produzent haftet nicht für Ausfall des Equipments aufgrund von Fehlern, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren.


    2. Der Produzent haftet nicht für den Ausfall von technischem Equipment, das der Auftraggeber dem Produzent zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.


    3. Der Produzent haftet für Mitarbeiter des Auftraggebers, die auf dessen Veranlassung hin an der Erfüllung des Auftrags mitwirken lediglich im Rahmen der Ziffer 7.


  14. Herstellung einer DVD/Blue-ray


    1. Umfasst der Auftrag die Lieferung eines Bildträgers, liefert der Produzent dem Auftraggeber eine ISO Datei und/oder eine DVD/ Blu-ray.


    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Bildträger und/oder die Datei unmittelbar nach Erhalt auf technische Mängel zu überprüfen. Etwaige Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich zu rügen



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Teil II


  1. Einzelne Leistungen (u. a. Imagefilm; Portraitfilme, Eventfilme, Erklärfilme, Animationen; Autorenleistungen)


    1. Zeitplan/Fristen


      Sofern der Produzent für das Projekt einen Zeitplan erstellt, ist dieser verbindlicher Bestandteil des Angebotes und wird durch Annahme des Angebotes vom Auftraggeber bestätigt. Vom Produzenten mitgeteilte Termine und Fristen im Produktionsplan sind verbindlich. Der Produzent haftet nicht für Verzögerungen, die dadurch zustande kommen, dass der Auftraggeber von ihm gemäß Auftrag zu erfüllenden Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

      Er haftet des Weiteren nicht für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass von dem Auftraggeber beigestelltes Personal (z.B. Darsteller, technisches Team) und/oder Equipment ausfällt.

      Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.


    2. Abnahme

      Die von dem Produzenten nach Maßgabe des Auftrages zu liefernden Produktionsschritte bedürfen jeweils der Abnahme durch den Auftraggeber. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind insgesamt bis zu zwei Korrekturen abgegolten. Jede weitere Korrektur wird nach Zeitaufwand berechnet. Gleiches gilt für Änderungswünsche nach erfolgter Abnahme.


    3. Musik

      Der Auftraggeber lizenziert und stellt die Musik bei, soweit nicht anders vereinbart. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Meldung der in der Produktion enthaltenen Musik.


    4. Darsteller/KSK

      In der Produktion auftretende Darsteller werden, insofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber unter Vertrag genommen. Dem Auftraggeber obliegen die Abgaben zur Künstlersozialkasse.


    5. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall die Darsteller anstellt, stellt er den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer Verletzung von dem Auftraggeber obliegenden Abgabepflichten geltend machen.


    6. Vergütung/Fälligkeit


      Die vereinbarte Vergütung für Produktionen incl. Dreharbeiten ist fällig, wie folgt: 20% bei Auftragserteilung

      40% bei Drehbeginn

      40% bei Abnahme


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      Die vereinbarte Vergütung für reine Postproduktionsprojekte ist fällig, wie folgt: 25% bei Auftragserteilung

      25% bei Rohschnitt- oder Layout-Abgabe 50% bei Abnahme


      Die vereinbarte Vergütung für reine Animationsprojekte ist fällig, wie folgt: 25% bei Auftragserteilung

      25% bei Storyboard-Abgabe

      50% bei Abnahme


      Für alle anderen Projekte oder Dienstleistungen gilt, insofern nicht anders vereinbart: 50% bei Auftragserteilung

      50% bei Abnahme


    7. Nachvergütung/Ausfallhonorar

Mehrkosten, die durch Dreh- oder sonstige Verzögerungen entstehen, für die der Produzent nicht haftet, werden dem Auftraggeber unter Vorlage entsprechender Nachweis weiter berechnet.

Sofern die Produktion nach Drehbeginn aus Gründen eingestellt wird, für die der Produzent nach diesen Bestimmungen haftet, hat er Anspruch auf ein Ausfallhonorar bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung. Abzuziehen sind Aufwendungen, die der Produzent tatsächlich erspart.


Teil III


  1. Schlussbestimmungen


    1. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag ohne Zustimmung des Produzenten abzutreten.

    2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

    3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    4. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

    5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, sofern gesetzlich zulässig ist der Sitz des Produzenten.


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